Satzung der ASG
§ 1 Name und Zweck
- Die Gesellschaft führt den Namen Kgl. privil. Bürgerl. Altschützengesellschaft Garmisch und hat ihren Sitz in Garmisch.
- Die Gesellschaft besitzt Rechtspersönlichkeit auf Grund der Allgemeinen Schützenordnung für das Königreich Bayern vom 25. August 1868 (RegBl.Sp.1729) und erkennt die Allgemeine Schützenordnung an.
- Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Sports. Sie wahrt die Tradition des Schützenwesens. Sie pflegt den Schießsport mit zugelassenen Sportwaffen als Leibesübung und erzieht ihre jugendlichen Mitglieder sportlich und gesellschaftlich.(1)
- Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.(1)
- Jedes Mitglied der Gesellschaft ist verpflichtet, sich seiner Leistungskraft entsprechend an Erhaltungs- bzw. Neubauarbeiten zu beteiligen.
(1) Neufassung der Gemeinnützigkeits-Regelung gemäß Schreiben des Bayerischen Staatsministerium des Innern IC6-2022-8/1 vom 21. 4. 1982
§ 2 Mitgliedschaft
- Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.
- Mitglied kann werden, wer das 12. Lebensjahr vollendet hat.
- Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um die Gesellschaft, um den Schießsport oder um die Tradition des Schützenwesens besonders verdient gemacht hat.
§ 3 Aufnahme von Mitgliedern
- Gesuche um Aufnahme als Mitglied sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten, das jedes Gesuch mindestens drei Wochen lang auf der Schießstätte oder in den Gesellschaftsräumen auszuhängen oder sonst in geeigneter Weise den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen hat.
- Über Aufnahmegesuche entscheiden das Schützenmeisteramt und der Gesellschaftsausschuß gemeinsam. Zu der Sitzung müssen alle Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses unter Angabe der Tagesordnung geladen werden. Ein Beschluss kann nur gefasst werden, wenn mindestens ein Schützenmeister und ein weiteres Mitglied des Schützenmeisteramtes und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesellschaftsausschusses anwesend sind. Das Aufnahmegesuch ist angenommen, wenn sich die Mehrheit der Anwesenden dafür ausspricht. Es wird eine Spende in Höhe von 250,-- € erwartet, zum Ausgleich für erbrachte Arbeitsleistungen der Mitglieder.
- Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.
- Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Schützenmeisteramtes von der Generalversammlung ernannt. Ihnen kann Sitz und Stimme im Gesellschaftausschuß verliehen werden. Sie sind von allen Leistungen an die Gesellschaft befreit.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Austritt,
- durch Ausschluss (§ 6 Abs. 2 Buchst. c),
- durch rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens des Diebstahls, des Betrugs, der Hehlerei, der Unterschlagung oder Urkundenfälschung.
- durch rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen eines sonstigen vorsätzlichen Vergehens.
- Die Mitgliedschaft kann entzogen werden, wenn das Mitglied bei der Aufnahme nicht unbescholten war. § 6 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.
- Die Mitglieder können jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützenmeisteramt aus der Gesellschaft austreten. Ein Mitglied, das nicht zum Schluss eines Jahres austritt, hat den Beitrag für das laufende Jahr zu entrichten.
- Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Für das laufende Jahr geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen und deren Einrichtungen nach den dafür erlassenen Bestimmungen zu benutzen.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet,
- die Ziele und Aufgaben der Gesellschaft zu fördern,
- sich jederzeit dem Ansehen der Gesellschaft entsprechend zu verhalten,
- die Satzung, die sportlichen Regeln und die Anordnungen der Generalversammlung und des Schützenmeisteramtes zu befolgen,
- die ihnen von der Generalversammlung oder dem Schützenmeisteramt übertragenen Ämter und Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen.
- den Jahresbeitrag und sonstige von der Generalversammlung beschlossenen Beiträge pünktlich zu bezahlen, Jahresbeitrag in der Schützenklasse 90,-- €
- sich seiner Leistungskraft entsprechend an Erhaltungsarbeiten zu beteiligen.
§ 6 Gesellschaftsdisziplin
- Der 1. Schützenmeister übt die Ordnungsgewalt in der Gesellschaft aus.
- Verstöße gegen die Gesellschaftsdisziplin, die sportlichen Regeln, die Satzung und die Pflichten der Mitglieder können geahndet werden durch:
- Geldbußen bis zum Betrag von 50,-- € ,
- Ausschluss von der Teilnahme an den Gesellschaftsveranstaltungen und sportlichen Wettbewerben,
- befristeten oder dauernden Ausschluss aus der Gesellschaft,
- Eine Geldbuße kann alleine oder neben dem Ausschluss von den Gesellschaftsveranstaltungen oder dem befristeten Ausschluss aus der Gesellschaft verhängt werden. Geldbußen fallen in die Gesellschaftskasse. Ein Mitglied, das mit der Bezahlung einer Geldbuße im Rückstand ist, ist bis zu deren Begleichung von den Gesellschaftsveranstaltungen und sportlichen Wettbewerben ausgeschlossen.
- Ein Verstoß kann erst geahndet werden, wenn die Sache durch den 1. Schützenmeister oder in seinem Auftrag durch den 2. Schützenmeister oder ein anderes Gesellschaftsmitglied untersucht worden ist.
- Über die Ahndung von Verstößen entscheidet das Schützenmeisteramt zusammen mit dem Gesellschaftsausschuß mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Ein Beschluss kann nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses unter Angabe der Tagesordnung geladen worden und mindestens ein Schützenmeister, ein weiteres Mitglied des Schützenmeisteramtes und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesellschaftsausschusses anwesend sind.
Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Ein betroffenes Mitglied darf bei der Beschlussfassung nicht anwesend sein.
- Das betroffene Mitglied kann innerhalb eines Monats, nachdem ihm der Beschluss bekanntgegeben worden ist, schriftlich unter Angabe von Gründen Beschwerde an das Schützenmeisteramt einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Generalversammlung. Die Einlegung der Beschwerde bewirkt, dass der Beschluß noch nicht wirksam wird.
- Das Schützenmeisteramt kann den Betroffenen von den Gesellschaftsveranstaltungen und von sportlichen Wettbewerben ausschließen, bis die Beschwerdefrist (Abs. 6 Satz 1) abgelaufen oder über eine von ihm eingelegte Beschwerde entschieden worden ist. Legt der Betroffene hiergegen Beschwerde ein, so muss das Schützenmeisteramt innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, die über die Beschwerde entscheidet. Sie entscheidet in diesem Fall auch über die Beschwerde nach Abs. 6
§ 7 Gesellschaftsorgane
Gesellschaftsorgane sind das Schützenmeisteramt, der Gesellschaftsausschuß und die Generalversammlung.
§ 8 Das Schützenmeisteramt
- Das Schützenmeisteramt besteht aus dem 1. Schützenmeister, dem 2. Schützenmeister, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, dem Sportleiter. Sie müssen Mitglieder der Gesellschaft und volljährig sein.
- Das Schützenmeisteramt leitet die Gesellschaft. Der 1. Schützenmeister führt den Vorsitz im Schützenmeisteramt und vertritt die Gesellschaft nach außen; er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er wird, wenn er verhindert ist, durch den 2. Schützenmeister vertreten.
- Das Schützenmeisteramt ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzungen des Schützenmeisteramtes ist eine Niederschrift zu führen.
- Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der Generalversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Amtszeit ist so zu bestimmen, dass in einem Jahr zwei und im darauf folgenden Jahr drei Mitglieder zu wählen sind. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Wahl in das Schützenmeisteramt kann sofort abgelehnt werden. Ein Mitglied des Schützenmeisteramtes kann sein Amt vor Ablauf seiner Amtszeit aus wichtigem Grund niederlegen.
- Die Generalversammlung kann ein Mitglied des Schützenmeisteramtes aus wichtigem Grund seines Amtes entheben. An der Generalversammlung müssen mindestens zwei Drittel aller Mitglieder teilnehmen. Die Amtsenthebung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung zu der Generalversammlung angegeben werden. Der Beschluss muss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden gefasst werden.
- Endet das Amt eines Mitgliedes des Schützenmeisteramtes vor Ablauf seiner Amtszeit, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied in das Schützenmeisteramt zu wählen.
- Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Aufwendungen dürfen ersetzt werden.
§ 9 Der Gesellschaftsausschuß
- Der Gesellschaftsausschuß besteht aus neun Mitgliedern.
- Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Gesellschaftsausschusses für die Dauer von zwei Jahren. Die Amtszeit ist so zu bestimmen, dass in einem Jahr vier und im darauf folgenden Jahr fünf Mitglieder zu wählen sind. Wählbar sind volljährige Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Gesellschaftsausschuß, dessen Versammlungen nur auf Einladung und unter dem Vorsitz des 1. Schützenmeisters stattfinden können, hat über alle Gegenstände zu beraten, die ihm das Schützenmeisteramt vorlegt.
- Das Schützenmeisteramt ist unbeschadet der §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 5 und 12 Abs. 4 in folgenden Angelegenheiten an die Zustimmung des Gesellschaftsausschusses gebunden:
- Abschluss von Verträgen für die Gesellschaft,
- Aufstellung des Haushaltsplanes und Prüfung der Jahresrechnung,
- Erlass allgemeiner Bestimmungen über die Benutzung der Gesellschaftseinrichtungen.
- Der Gesellschaftsausschuß ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder und ein Schützenmeister anwesend sind. Der Gesellschaftsausschuß beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 5 bleiben unberührt.
- Über die Sitzungen des Gesellschaftsausschusses ist eine Niederschrift zu führen, die vom 1. Schützenmeister und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 10 Die Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder der Gesellschaft
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der 1. Schützenmeister.
- Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.
- Über die Sitzung der Generalversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
- Die Generalversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die das Schützenmeisteramt ihr vorlegt oder deren Behandlung ein Mitglied schriftlich beantragt. Der Antrag muss dem Schützenmeisteramt spätestens eine Woche vor dem Zusammentritt der Generalversammlung zugehen. Spätere Anträge sind in der Generalversammlung zu behandeln, wenn ein Viertel der Anwesenden das verlangt.
- Ein Beschluss der Generalversammlung ist stets erforderlich für:
- eine Änderung der Satzung (§ 13),
- die Wahl des Schützenmeisteramtes, des Gesellschaftsausschußes und der Rechnungsprüfer,
- die Entlastung der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses,
- die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Schützenmeisteramtes,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- die Feststellung und Änderung des Haushaltsplanes,
- die Festsetzung des Betrages und sonstiger Leistungen an der Gesellschaft,
- die Entscheidung über Beschwerden gegen die Ahndung von Verstößen ( § 6 Abs. 6 und Abs. 7)
- die Veräußerung, Verpachtung und Belastung des Gesellschaftsvermögens,
- die Auflösung der Gesellschaft.
- Das Schützenmeisteramt hat im 1. Halbjahr eine Generalversammlung einzuberufen.
- Das Schützenmeisteramt hat eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft notwendig ist.
Eine außerordentliche Generalversammlung muss ferner einberufen werden, wenn
- ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt,
- ein Mitglied gegen den Ausschluss von den Gesellschaftsveranstaltungen Beschwerde einlegt ( § 6 Abs. 7),
- Zu jeder Generalversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
§ 11 Verwaltung des Gesellschaftsvermögens
- Das Schützenmeisteramt verwaltet das Gesellschaftsvermögen.
- Das Schützenmeisteramt stellt für jedes Jahr einen Haushaltsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben festlegt. Der Haushaltsplan ist vierzehn Tage lang zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. Er bedarf der Genehmigung des Gesellschaftsausschusses. Die Generalversammlung beschließt den Haushaltsplan. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Haushaltsplan geändert werden soll.
- Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte nach dem Haushaltsplan und den Richtlinien und Anordnungen der Generalversammlung und des Schützenmeisteramtes.
- Ausgaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie im Haushaltsplan vorgesehen und vom 1. Schützenmeister angeordnet sind. Solange der Haushaltsplan nicht genehmigt ist, können die laufenden Aufwendungen im Rahmen des letzten Haushaltsplan bestritten werden. Unabwendbare Ausgaben kann das Schützenmeisteramt mit Zustimmung des Gesellschaftsausschusses anordnen. Absatz 2 Satz 5 bleibt unberührt.
- Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Schatzmeister hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und sie mit Belegen nachzuweisen. Er hat ferner Aufzeichnungen über das Vermögen der Gesellschaft zu führen und die Unterlagen zu verwahren, die der Kassenführung und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens dienen.
- Nach Ablauf des Geschäftsjahres stellt der Schatzmeister unverzüglich die Jahresrechnung auf und legt sie dem Schützenmeisteramt vor. Die vom Schützenmeisteramt und dem Gesellschaftsausschuß genehmigte Jahresabrechnung ist zwei von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählten Rechnungsprüfer zu übergeben. Die Rechnungsprüfer berichten der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung. Die Generalversammlung beschließt über die Entlastung des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Auflösung der Gesellschaft
- Die Gesellschaft erlischt, wenn die Zahl ihrer Mitglieder unter fünf absinkt.
- Die Gesellschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder aufgelöst werden.
- Die Generalversammlung wählt einen oder mehrere Liquidatoren. Das Gesellschaftsvermögen, das nach der Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibt, ist dem Markt Garmisch-Partenkirchen zu übergeben mit dem Ansuchen, es bis zur Gründung einer neuen steuerbegünstigten Schützengesellschaft in Garmisch-Partenkirchen zu verwalten. Übernimmt der Markt die Verwaltung des Vermögens und wird innerhalb von fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft in Garmisch-Partenkirchen keine neue Schützengesellschaft gegründet, so fällt das verbleibende Gesellschaftsvermögen an den Markt die es zur Förderung des Sportwesens zu verwenden hat. Lehnt der Markt die treuhänderische Verwaltung ab, so fällt das Vermögen an den Freistaat Bayern, der es zur Förderung des Schießsports zu verwenden hat.
§ 13 Satzungsänderungen
- Die Satzung kann durch Beschluss der Generalversammlung mit deiner Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen geändert werden.
- Das Schützenmeisteramt hat Satzungsänderungen unverzüglich dem Landratsamt vorzulegen mit der Bitte, die Genehmigung des Bayer. Staatsministerium des Inneren einzuholen.
§ 14 Schlußbestimmungen
- Die Satzung tritt mit der Genehmigung durch das Bayer. Staatsministerium des Innern in Kraft.
- Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung werden alle früheren Satzungen, soweit sie noch gelten, aufgehoben.
Ausgabe 1968 mit Ergänzungen 1983 und 1995 sowie Beträge in Euro
Anhang zur Satzung:
Datenschutzordnung der Kgl. privil. Bürgerl. Altschützengesellschaft Garmisch
(im Text „Gesellschaft“ benannt)
1. Speicherung von Daten
Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt die Gesellschaft dessen Adresse, Alter und Bankverbindung
auf. Diese Informationen werden in den EDV Systemen des Schatzmeisters, des ersten und zweiten
Schützenmeisters sowie des Schriftführers gespeichert. Wettkampfergebnisse etc. können auch in den
EDV Systemen des Sportleiters gespeichert werden.
Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen
vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen sowie Informationen über Nichtmitglieder werden von der Gesellschaft
grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Zweckes der Gesellschaft nützlich
sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Betroffenen ein schutzwürdiges Interesse haben, das
der Verarbeitung entgegensteht.
2. Weitergabe von Daten
Die Gesellschaft ist Mitglied im Bayerischen Sportschützenbund e.V. (BSSB), Ingolstädter Landstr. 110,
85748 Garching sowie dessen Untergliederungen Bezirk Oberbayern, Schützengau Werdenfels.
Die Gesellschaft ist verpflichtet seine aktiven Mitglieder an den BSSB zu melden.
Übermittelt werden dabei Name, Anschrift und Gesellschaftseintritt.
Bei Mitgliedern mit besonderen Funktionen (z.B. Schützenmeisteramt etc.) können
zusätzlich Telefonnummern, Email – Adresse sowie die Funktionsbezeichnung weitergemeldet werden.
Im Rahmen von Wettkämpfen meldet die Gesellschaft Ergebnisse an den BSSB oder seine
Untergliederungen weiter.
3. Pressearbeit
Die Gesellschaft informiert die Tagespresse über Wettkampfergebnisse und besondere Ereignisse, die
das Gesellschaftsleben betreffen (z.B. Generalversammlung, besondere Schiesstage etc.). Solche
Ereignisse können überdies auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht werden. Das einzelne
Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Schützenmeisteramt einer solchen Veröffentlichung
widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das Mitglied weitere
Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des Mitgliedes werden von der Homepage der
Gesellschaft gelöscht. Die Gesellschaft benachrichtigt den Bayerischen Sportschützenbund e.V.
vom Widerspruch des Mitgliedes.
4. Weitergabe von Mitgliedsdaten an Gesellschaftsmitglieder
Die Gesellschaft macht besondere Ereignisse des Gesellschaftslebens, vor allem
Ergebnislisten, Einladungen zu Feiern und Festen etc. durch Aushang und Ausgabe in der Schiessstätte
bekannt.
Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann
jederzeit gegenüber dem Schützenmeisteramt einer solchen Veröffentlichung widersprechen.
Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann
jederzeit gegenüber dem Schützenmeisteramt einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle
des Widerspruchs unterbleibt in Bezug auf das Mitglied eine weitere Veröffentlichung durch Aushang.
Mitgliederverzeichnisse werden nur an das Schützenmeisteramt und an Gesellschaftsmitglieder die
in der Gesellschaft eine Funktion ausüben, welche die Kenntnis der
Mitgliederdaten erfordert, ausgehändigt.
Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur satzungsgemäßen Ausübung seiner Rechte
benötigt, händigt das Schützenmeisteramt die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, das
die Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
5. Austritt aus der Gesellschaft
Bei Austritt werden Name, Adresse und Geburtstag aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene
Daten werden dem BSSB zur Löschung übermittelt.
Personenbezogene Daten des Mitgliedes, welche die Kassenverwaltung betreffen, können nach den
steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahre ab der Bestätigung des Austrittes durch das
Schützenmeisteramt aufbewahrt werden.
6. Datenauskunft
Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung der
EU (DS – GVO) sowie der einschlägigen Gesetze und Verordnungen der Bundesrepublik Deutschland
das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den
Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
7. Datenschutzbeauftragter
Die Gesellschaft benennt keinen Datenschutzbeauftragen nach § 37 DS – GVO da nur
5 Gesellschaftsmitglieder ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten
beauftragt sind.
Dies sind der jeweilige Amtsinhaber der folgenden Ämter:
Erster Schützenmeister, Zweiter Schützenmeister, Schatzmeister (Kassier)
Schriftführer und Sportwart
Garmisch – Partenkirchen 30.05.2018